Mietrecht FAQ

Die Rechtsanwälte DUSCHL&KREUZER in Aschaffenburg

beantworten gern Ihre rechtlichen Fragen in Sachen Mietrecht!

Rechtsanwältin Steigerwald-Weber für Mietrecht schaut in Unterlagen von Mandanten

Sabine Steigerwald-Weber
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mietrecht FAQ

Vermieter und Mieter sind Vertragspartner. Beide Parteien haben Rechte, aber auch Pflichten, die es zu beachten gilt. Manchmal sind sich Mieter und Vermieter uneins über ihre jeweiligen vertraglichen Rechte und Pflichten. Fragen, die sich beide Parteien häufig stellen, haben wir im Folgenden kurz beantwortet.

1. Kann ich das Mietverhältnis jederzeit kündigen?

FÜR VERMIETER:

Als Vermieter einer Wohnung können Sie ein Mietverhältnis ordentlich nur kündigen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die Wohnung für sich selbst oder einen Familienangehörigen als Wohnung benötigen (Eigenbedarf) oder der Mieter seine Pflichten aus dem Mietverhältnis nicht unerheblich schuldhaft verletzt. 

Bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen kann das Mietverhältnis unter gewissen Voraussetzungen auch außerordentlich fristlos gekündigt werden. 

FÜR MIETER:

Als Mieter benötigen Sie keinen Grund für eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Grundsätzlich können Sie ein solches zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen, wenn die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats dem Vermieter zugegangen ist.
Auch Mieter haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.

2. Kann die Miete einfach einseitig erhöht werden?

Abgesehen von der einvernehmlichen Erhöhung der Miete (bspw. über eine vertragliche Staffelmietvereinbarung), ist die Erhöhung der Miete im Wohnraummietrecht an strenge gesetzliche Vorgaben geknüpft. Dies wird sowohl von Vermietern als auch Mietern oft übersehen.

In Betracht kommt zum einen die Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Liegt die vertraglich vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Vermieter den Mieter in Textform auffordern, der Erhöhung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete zuzustimmen.

Doch Vorsicht: Das Erhöhungsverlangen bedarf einer besonderen Begründung. Entspricht das Erhöhungsverlangen nicht den gesetzlichen Vorgaben, ist es unwirksam. Stimmt der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu, muss der Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen. Er kann also nicht sofort die erhöhte Miete geltend machen. 

Wurden bestimmte, im Gesetz genannte Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, kann die Miete ebenfalls – entsprechend der gesetzlichen Vorgaben – erhöht werden.

3. Wann ist die Miete gemindert? - "Richtige Mietminderung"

Die Miete ist dann gemindert, wenn die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben bzw. gemindert ist. Ein typisches Beispiel ist die defekte Heizung im Winter.

Bevor Sie als Mieter nur noch eine geminderte Miete zahlen, sollten Sie sich jedoch dringend beraten lassen. Zu groß ist das Risiko, dass die angesetzte Minderung zu hoch ist.

Dann drohen Zahlungsklage und im schlimmsten Fall die Kündigung des Mietverhältnisses.

4. Darf ich als Mieter/in die Kaution abwohnen?

Nein! Nach wie vor hält sich der Irrglaube, die Kaution könne bei gekündigtem Mietverhältnis einfach „abgewohnt“ werden. Dies ist nicht rechtens. Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für mögliche Forderungen aus dem Mietverhältnis (bspw. Schadensersatzansprüche, Betriebskostennachforderungen).

Dem Vermieter wird auch nach Beendigung des Mietverhältnisses ein gewisser Zeitraum zugestanden, in dem er prüfen kann, ob ihm noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter zustehen.

Wohnt der Mieter die Kaution ab, riskiert er nicht nur eine Zahlungsklage, sondern auch eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

5. Schönheitsreparaturen/Renovierung am Ende des Mietverhältnisses

Immer wieder hat sich der Bundesgerichtshof in den letzten Jahrzehnten mit dem Thema Schönheitsreparaturen befasst. Viele in Mietverträgen typischerweise verwandten Klauseln sind seiner Rechtsprechung „zum Opfer gefallen“.

Ob die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses von Mietern renoviert werden muss oder nicht, hängt schlicht davon ab, ob die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen wirksam auf die Mieter übertragen wurde.

Sie haben Zweifel, ob die in Ihrem Vertrag enthaltene Klausel wirksam ist? Wir prüfen Ihren Mietvertrag und informieren Sie über Ihre Rechte bzw. Pflichten – egal ob Sie Vermieter oder Mieter sind.

Diese juristischen Erläuterungen, Empfehlungen und Ratgeber stellen unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit dar und ersetzen keine Rechtsberatung. Jeder Fall ist individuell zu beurteilen und die Rechtslage (auch aufgrund neuer Urteile/Rechtsprechungen) kann sich stetig ändern.

Alles rund um das Mietrecht für Sie

  • Gern beraten wir Sie rund um das Thema „Kündigung des Mietvertrags„.
  • Sie möchten die Miete gern erhöhen oder Sie haben ein Mieterhöhungsverlangen erhalten? Scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten und Rechten.
  • Im Falle einer geminderten Miete kann es für beide Seiten jeweils ungemütlich werden, so dass eine Beratung sinnvoll ist.
  • Warten Sie als Mieter auf die Rückzahlung Ihrer Kaution oder meint die Mieterseite, sie könne die Kaution „abwohnen“? Wie verrechnen Sie als Vermieter die Kaution mit Ansprüchen?
  • Die Sache mit den Schönheitsreparaturen … welche Rechte und Pflichten ergeben sich wirklich aus Ihrem jeweiligen Vertrag – ob Sie nun Vermieter oder Mieter sind: Wir prüfen jede Klausel.
  • Selbstverständlich vertreten wir Sie gerichtlich in allen Angelegenheiten des Mietrechts.

Ist Ihre Frage nicht dabei? Fehlt Ihnen eine Antwort?

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